Kleine Anfrage: Auswirkungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
Kleine Anfrage: Auswirkungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
Am 1. Dezember 1994 ist das Artikelgesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder hoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG) vom 27. September 1994 in Kraft getreten. Zum EALG gehören das Entschädigungsgesetz (EntschG) und das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG). Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bzw. auf Rückgabe beweglicher Sachen mussten bis zum 31. Mai 1995 geltend gemacht werden. Nach § 5 AusglLeistG werden bewegliche Sachen (private Habe), die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind und auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, grundsätzlich an die früheren Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zurückübertragen, wenn § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht anzuwenden ist ( so genannte Unwürdigkeitsklausel): Für Kunstwerke und sonstiges Kulturgut, das zur öffentlichen Ausstellung bestimmt ist, gilt dies aber nur mit der Einschränkung eines 20-jährigen unentgeltlichen, danach entgeltlichen öffentlichen Nutzungsrechts zugunsten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Davon betroffene Einrichtungen können z.B. öffentliche Museen, Bibliotheken und Archive sein.